(1) Die Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig
a) innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);
b) auf Flächen, die als Friedhöfe oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;
c) im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10.
(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2 Abs. 4) erfolgen.
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