(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen natürlichen Personen erteilt werden, die
a) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs. 3) sind,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, besitzen oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind,
c) über eine Zustelladresse im Inland verfügen oder eine im Inland zur Zustellung bevollmächtigte Person samt deren Zustelladresse benannt haben und
d) vor Übernahme ihrer Funktion persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) an einem Beratungsgespräch über die Pflichten als Betreiberin oder Betreiber teilnehmen.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines Prostitutionslokals darf nur solchen juristischen Personen und Personengesellschaften erteilt werden,
a) die den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, dem nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
b) deren vertretungsbefugte Organe und Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, denen aufgrund ihrer Beteiligung an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zukommt, die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a) und b) erfüllen; innerhalb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen ist der Nachweis gemäß Abs. 1 lit. a) und b) für alle vertretungsbefugten Organe und natürlichen Personen mit maßgebendem Einfluss zu erbringen; und
c) die für das Prostitutionslokal eine natürliche Person als betriebliche Geschäftsführerin oder als betrieblichen Geschäftsführer bestellt haben, die oder der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und die oder der der Bestellung sowie der Erteilung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 5 nachweislich zugestimmt hat.
(3) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der in Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Annahme rechtfertigt, dass von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der im Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen
a) durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz, dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 rechtskräftig verurteilt worden ist und diese Strafe noch nicht getilgt ist, oder
b) wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche, fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und diese Strafen noch nicht getilgt sind, oder
c) schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere jener zum Schutz der die Prostitution ausübenden Personen, begangen hat, oder
d) wenn über eine der im Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch für im Ausland gesetzte vergleichbare strafbare Handlungen oder Verstöße sowie ein dort abgeführtes Konkursverfahren. Im Falle besonderer Erschwernisgründe bei der Tatbegehung gelten lit. b) und lit. c) auch bei Vorliegen jeweils nur eines schwerwiegenden Verstoßes als verwirklicht.
(4) Die Bestellung einer betrieblichen Geschäftsführerin oder eines betrieblichen Geschäftsführers kann nur durch juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen. Die Bestellung kann auch für mehrere Prostitutionslokale derselben juristischen Person oder Personengesellschaft erfolgen. Die Bestellung derselben betrieblichen Geschäftsführerin oder desselben betrieblichen Geschäftsführers durch verschiedene juristische Personen oder Personengesellschaften ist unzulässig.
(5) Die betriebliche Geschäftsführerin oder der betriebliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.
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