(1) Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) Unterlagen, aus denen sich Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der betreibenden Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften der vertretungsbefugten Organe bzw. Personen und der weiteren in § 8 Abs. 2 lit. b) und c) genannten natürlichen Personen ergeben;
b) Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung versehen sind, aus denen hervorgeht, dass das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 entspricht;
c) ein nicht mehr als einen Monat alter Strafregisterauszug der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften aller im § 8 Abs. 2 genannten natürlichen Personen.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionslokalen haben Folgendes der Behörde anzuzeigen:
a) unverzüglich den beabsichtigten Wechsel einer Betreiberin oder eines Betreibers samt Angabe der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers;
b) unverzüglich eine beabsichtigte mehr als drei Monate andauernde oder eine faktisch bereits erfolgte mehr als drei Monate andauernde Stilllegung des Betriebs eines Prostitutionslokals;
c) binnen einer Woche die Änderung der Zustelladresse der Betreiberin oder des Betreibers, der Zustelladresse der betrieblichen Geschäftsführerin oder des betrieblichen Geschäftsführers und die Änderung der zur Zustellung bevollmächtigten Person oder deren Zustelladresse;
d) binnen einer Woche nach dem Ausscheiden einer betrieblichen Geschäftsführerin oder eines betrieblichen Geschäftsführers die erfolgte Neubestellung einer betrieblichen Geschäftsführerin oder eines betrieblichen Geschäftsführers samt Bekanntgabe der gesetzlich für diese Person geforderten Daten und Vorlage der gesetzlich geforderten Unterlagen;
e) binnen zwei Wochen Änderungen der in § 8 Abs. 2 lit. b) genannten Personen;
f) binnen zwei Wochen Änderungen der Personendaten der Betreiberin oder des Betreibers, der Personendaten der betrieblichen Geschäftsführerin oder des betrieblichen Geschäftsführers sowie des Firmenwortlautes oder der Geschäftsanschrift der Betreiberin oder des Betreibers;
g) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor deren Vornahme unter Anschluss der geänderten Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers versehen ist, aus denen hervorgeht, dass die geplanten Änderungen des Prostitutionslokals den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 und die geplante Bauausführung den Bestimmungen der Bauordnung für Wien entspricht.
(3) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Abs. 1 bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6 genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.
(3a) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigte Änderung vornehmen, sofern die Behörde diese nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen bescheidmäßig untersagt. Nach der erfolgten Änderung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich eine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung der gemäß Abs. 2 lit. g) angezeigten Änderungen vorzulegen. Die Behörde hat die erfolgte Änderung bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Der zweite Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Mit dem Betrieb der veränderten Teile des Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Änderung begonnen werden. Im Falle einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. g) ist der Betrieb des Prostitutionslokals im Umfang der rechtskräftig zur Kenntnis genommenen Pläne und Betriebsbeschreibungen weiterhin zulässig, sofern dies nach Maßgabe der Änderungen faktisch möglich ist.
(3b) Nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) darf das Prostitutionslokal erst nach einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Bei einem Weiterbetrieb durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber sind Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht. Unabhängig von einer Anzeige gemäß Abs. 2 lit. b) erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals jedenfalls, wenn dieses mehr als ein Jahr nicht betrieben wird.
(3c) Nach der Anzeige eines Wechsels der Betreiberin oder des Betreibers darf das Prostitutionslokal von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber erst nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 und deren rechtskräftiger Kenntnisnahme gemäß Abs. 3 betrieben werden. Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b) sind diesfalls im Anzeigeverfahren gemäß Abs. 1 nur dann vorzulegen, wenn im Prostitutionslokal bauliche Änderungen erfolgen oder das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 offenkundig nicht entspricht.
(4) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 3a sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.
(5) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, die Prostitutionslokale zur Kontrolle der Einhaltung der bescheidmäßigen Kenntnisnahme (Abs. 3 und Abs. 3a) jederzeit während der Öffnungszeiten zu betreten. Hierbei ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens vorzugehen.
(6) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, einer anfragenden Person im Anlassfall Auskunft zu erteilen, ob an einer von dieser Person genannten Adresse ein gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenes Prostitutionslokal betrieben wird. Auf Anfrage einer Organisation, die im Rahmen der sozialen Arbeit Prostituierte betreut, kann an diese auch eine Liste aller gemäß Abs. 3 zur Kenntnis genommenen Prostitutionslokale unter ausschließlicher Anführung der Bezeichnung und des Standorts der Prostitutionslokale übermittelt werden.
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