(1) Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;
b) entfällt, LGBl. für Wien Nr. 8/2023 vom 12. April 2023;
c) es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;
d) sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen insbesondere auch zum Schutz der die Prostitution ausübenden Personen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen sowie weiters die Ausgestaltung und Instandhaltung der gesamten Einrichtung des Prostitutionslokals so erfolgt, dass einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen aufgrund mangelnder Hygiene vorgebeugt wird;
e) sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der anderen ortsfesten baulichen Struktur, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind. Die Außenbeleuchtung bzw. Leuchtreklame muss ortsüblich sein und dem Gebäudeensemble entsprechen.
(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden