(1) Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten. Die Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Bei der Meldung ist der Lichtbildausweis gemäß § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, vorzulegen.
(2) Die Stadt Wien trifft nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Vorsorge dafür, dass bei der Meldung der Prostitutionsausübung eine Beratung für die die Prostitution ausübenden Personen zur Verfügung steht (zB durch Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Beratung von die Prostitution ausübenden Personen gehört). Die Behörde hat die Anwesenheit einer Beraterin oder eines Beraters während der Parteienverkehrszeiten zu gestatten. Das Recht gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auf Beiziehung einer Vertrauensperson bleibt unberührt.
(3) Personen, die Prostitution ausüben, haben unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen der Behörde alle Änderungen von Daten gemäß Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.
(4) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) hat entgegengenommene Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Personen im Sinne des Abs. 1, die, ohne die Beendigung der Prostitutionsausübung mitgeteilt zu haben, länger als sechs Monate nicht zur Kontrolluntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, erschienen sind, der Landespolizeidirektion Wien bekanntzugeben.
(6) Gibt eine Person, die eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, bekannt, die Prostitution nicht mehr auszuüben, so sind die sie betreffenden Daten unter Anwendung des § 19 Abs. 4 zu löschen.
(7) Die im Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen haben vor einer Wiederaufnahme der Prostitutionsausübung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten.
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