(1) Prostitution darf nicht ausgeübt werden von
a) minderjährigen Personen;
b) Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
(2) Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von Prostitutionslokalen (§ 6) unzulässig.
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