(1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, gleichgültig, für welche Zwecke diese bestimmt ist.
(4) Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.
(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen (geschlossene Räume). Als ortsfeste bauliche Strukturen gelten auch dauerhaft oder vorübergehend aufgestellte Container. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der baulichen Einrichtung (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder die als betriebliche Geschäftsführerin oder betrieblicher Geschäftsführer (§ 8 Abs. 2 lit. c) bestellt sind oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
(7) Straßenprostitution ist die Anbahnung von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.
(8) Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“, „Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen sind.
(9) Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.
(10) Schutzobjekte sind
a) Gebäude, Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen einschließlich der jeweils dazugehörigen Außenanlagen, die für religiöse Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften gewidmet oder als Kindertagesheime, Schulen oder Heil- und Pflegeanstalten eingerichtet sind;
b) Kinder- und Jugendspielplätze oder Friedhöfe, die in der Natur erkennbare Umgrenzungen wie Mauern, Einfriedungen, Zäune oder Gehwege aufweisen.
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