(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.
(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür erforderlichen Daten verwenden, an personenbezogenen Daten Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse sowie Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder verwendet werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sittlichkeitspolizei, des öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von Verwaltungsstrafverfahren zulässig.
(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu sperren, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten auch physisch zu löschen.
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