§ 18 Kosten und Widmung
§ 18 Kosten und Widmung — WPG 2011
(1) Kosten, die der Behörde für die Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen und allen ihren Teilen erwachsen, sind der Beschuldigten oder dem Beschuldigten, wenn im Zusammenhang mit diesen Gegenständen der begründete Verdacht der rechtswidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder des rechtswidrigen Betriebes eines Prostitutionslokals besteht, und sie durch eine Weigerung oder die Vereitelung des Zutritts, nicht aber durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind, als Barauslagen, wenn tunlich im Sach- oder Strafbescheid, sonst durch besonderen Bescheid, vorzuschreiben.
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen betreffend Personen zu, welche die Prostitution ausüben oder ausgeübt haben.