(1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,
a) die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen;
c) einer betrieblichen Geschäftsführerin oder einem betrieblichen Geschäftsführer die Anordnungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 5 auch faktisch einzuräumen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
a) ohne rechtskräftige Kenntnisnahme durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3;
b) trotz einer vollstreckbaren Untersagung gemäß § 13;
c) nach einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 lit. b);
d) entgegen Bestimmungen einer gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung;
e) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1;
f) in der geänderten Form vor der rechtskräftigen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der erfolgten Änderungen durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3a;
g) nach Erlöschen der bescheidmäßigen Kenntnisnahme eines Prostitutionslokals gemäß § 7 Abs. 3b letzter Satz,
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 1;
b) ohne dass eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1, 3 oder 7 vorliegt;
c) in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) verboten ist;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(4a) Wer das Verbot gemäß § 10 Abs. 2 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(5) Wer die Prostitution
a) außerhalb eines nach diesem Gesetz erlaubten Bereiches, sofern nicht bereits der Tatbestand des Abs. 4 lit. c) erfüllt ist, oder
b) im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10 Abs. 1
anbahnt oder ausübt oder
c) in aggressiver Weise (§ 9 Abs. 4) anbahnt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(6) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt,
a) die Anzeigen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) bis f) fristgerecht zu erstatten oder die Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 lit. g) zu erstatten;
b) Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, anderen ortsfesten baulichen Strukturen, Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und allen ihren Teilen zu gewähren,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(6a) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, entgegen § 15 Abs. 2 auf Verlangen ihre oder seine Identität nachzuweisen oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(6b) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt, die Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3 oder 7 zu erstatten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8) Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 keine Strafe zu verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Beratungs- und Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Nehmen diese Personen aus eigenem Verschulden nicht an dem Beratungs- und Informationsgespräch teil, so sind sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.
(9) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 4 und 5 ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn sich die beschuldigte Person amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend unterzogen hat und im Falle der Feststellung von Erkrankungen auch ärztliche Behandlungen durchführen ließ.
(9a) Erfolgt die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Fahrzeug der die Prostitution anbietenden Person, kann die Behörde von der weiteren Verfolgung oder Verhängung einer Strafe nach diesem Gesetz absehen, wenn die Tathandlung in einem Bereich gemäß § 9 Abs. 1 gesetzt wurde und die Schutzinteressen dieses Gesetzes diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Verpflichtung zur Anzeige.
(10) Die in Abs. 4 lit. a) und c), Abs. 4a und Abs. 5 bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten ist als eigenständige Verwaltungsübertretung anzusehen und stellt kein fortgesetztes Delikt dar.
(11) Bei den Verwaltungsübertretungen der Abs. 1 bis 6b können die Bestimmungen des § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.
(12) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Abs. 8 wird hiervon nicht berührt.
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