(1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c) oder 5 lit. a), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und Stelle zu schließen.
(1a) Die Behörde ist berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) neue Schlösser an den Eingangstüren des Prostitutionslokals als Schutz vor einem unbefugten Zutritt anbringen zu lassen.
(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines solchen Bescheids nicht berührt.
(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist die Schließung oder der Bescheid gemäß Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden