(1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.
(1a) Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben und fallen bei einer der in § 8 Abs. 2 lit. b) und c) genannten Personen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 a, b oder c weg, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der die Betreiberin oder der Betreiber diese Person zu entfernen hat. Hat die Betreiberin oder der Betreiber die betreffende natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Der Betrieb des Prostitutionslokal ist weiters zu untersagen, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) benannte Person den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 nicht entspricht und von der Betreiberin innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist keine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Person bestellt wird oder der Behörde keine neue betriebliche Geschäftsführerin oder kein neuer betrieblicher Geschäftsführer gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) bekannt gegeben wird.
(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen ortsfesten baulichen Strukturen oder und den Betrieb eines Prostitutionslokales zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß § 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.
(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine Person, die Prostitution in einem Prostitutionslokal ausübt, so hat die Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) zuzustellen.
(5) Der Bescheid über die Untersagung gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Der Bescheid über die Untersagung ist sofort vollstreckbar. Mit Rechtskraft der Untersagung erlischt die bescheidmäßige Kenntnisnahme des Prostitutionslokals.
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