§ 12 Einstellung der Prostitutionsausübung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 oder 5 Abs. 7 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine vollstreckbare Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden