§ 11 Aufträge an Verantwortliche
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der anderen ortsfesten baulichen Struktur zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
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