§ 10 Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution und verbotene Werbung
§ 10 Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution und verbotene Werbung — WPG 2011
(1) Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
(2) Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken (Geschlechtsverkehr oder Geschlechtsverkehr gleichzuhaltende Handlungen ohne Verwendung von Kondomen) zur oder mit Bezug auf die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten.