§ 8 Stilllegung oder Abtragung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WÖlfG 2006
Gliederung
II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer Anlage
§ 8 Stilllegung oder Abtragung
Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu melden.
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