§ 22 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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