§ 17 Zulässige Arten von Heizölen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WÖlfG 2006
Gliederung
III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen
§ 17 Zulässige Arten von Heizölen
In Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe verwendet werden:
a) Heizöl extra leicht,
b) Heizöl leicht, in Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW.
Jede Verbrennungseinrichtung muss nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für die jeweilige Art des Heizöles geeignet sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden