(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 6 Z 2 und Z 7 bis 9, § 6a, § 7 Abs. 2, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b und c, § 10, § 11, § 13 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 14, § 14a, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, 4 und 5, § 18, § 19, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 bis 6, § 24a, § 26 Abs. 3, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 33, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a, § 41, § 42, § 43 Z 4 bis 6 und § 44.
(5) Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 anzuwenden.
(6) Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1. Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013.
3. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 zuerkannt wurden, zu verfügen.
4. Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018.
(7) Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.
(8) Die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
(9) Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
(10) Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1. Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2. Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020.
3. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018.
4. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(11) § 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(12) § 42 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und § 44a Abs. 5 treten mit 1. September 2020 in Kraft. § 44a Abs. 5 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(13) § 44 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie § 44a Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14) § 44a Abs. 7 tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
(15) § 10, § 11a und § 42 Z 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. § 39a tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
(16) § 12 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1. Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2. Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(17) § 13 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß § 13 WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
(18) § 5, § 15, § 24a, § 28, § 29, § 42 Z 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1. Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2. Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(19) § 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
1. Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
2. Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
3. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
4. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(20) § 7, § 12, § 12a, § 14a, § 15, § 21, § 24, § 30, § 41, § 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. § 10 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. § 44a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß § 24 des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß § 21, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.
(21) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 8 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 letzter Satz, § 11b samt Überschrift, § 24 Abs. 3a, § 24a letzter Satz sowie § 42 samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.
(22) § 7 Abs. 2 Z 4, § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ba, § 9, § 14 Abs. 1a, § 28 Abs. 19 und 20, § 32 sowie § 40 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß § 9 WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.
(23) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 11c, § 10 Abs. 6 Z 9 und 10, § 11c samt Überschrift, sowie § 28 Abs. 6 Z 7 und 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten rückwirkend mit 1. November 2024 in Kraft. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 12a, § 10 Abs. 6 Z 1 und 2 sowie Z 11 bis 13, § 12a samt Überschrift, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 6 Z 9, Abs. 8 und 13 sowie Abs. 21 bis 23, § 29 Abs. 2, 2a, 7 und 8, § 40 Abs. 2, sowie § 42 Z 1 bis 11, Z 17 und Z 20 bis 23 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) § 10 Abs. 6 Z 10 und 11 sowie § 11c samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu §§ 11c und 12a, § 10 Abs. 6 Z 10 und 11, § 12a sowie § 42 Z 1, 4, 6, 8, 10, 11, 18 und 20 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. Juni 2025 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 13/2025 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. Juni 2025 beziehen, bleiben unberührt. Erfolgt jedoch im Falle eines vor dem 1. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, nach dem 30. Juni 2025 eine berechnungsrelevante Änderung, gilt für die Neubemessung und Zuerkennung der Leistungen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2025 die Rechtslage in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2025.
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