§ 40 Förderansuchen und Zusage
In Kraft seit 16. April 2025
Up-to-date
(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
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