§ 37 Verzicht auf das Beschwerderecht
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WMG
Gliederung
5. Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 37 Verzicht auf das Beschwerderecht
Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.
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