§ 35 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 44a Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
…Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von § 35 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020…