Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. § 24 Abs. 3 und Abs. 3a sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 27 Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung
…Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Wiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.…
§ 44a Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
…Einmalzahlung in Höhe von € 450,- gemäß § 66 AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs wird von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen. § 24a findet keine Anwendung. (6) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Leistungen und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen, die als…