§ 19 Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
WMG
Gliederung
2. Abschnitt Leistungen der Wiener Mindestsicherung
§ 19 Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.
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