Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 19 Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
…Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen § 19. Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.…
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