§ 7 Schriftführer
In Kraft seit 01. März 2004
Up-to-date
Das Amt der Landesregierung stellt dem Landessanitätsrat einen Schriftführer bei, der über jede Sitzung ein Protokoll aufzunehmen und für die Geschäftsstücke ein Ein- und Auslaufbuch mit Index zu führen hat.
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