§ 9 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln:
1. Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;
2. Festlegung der Zeit für die Durchführung der Totenbeschau;
3. Form und Inhalt der Todesbescheinigung.
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