(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.
(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend § 3 sowie die Änderungen in den §§ 3 samt Überschrift, 6 Abs. 4 und 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 1, Abs. 5 Z 2 und Abs. 8, § 25a Abs. 1 Einleitungssatz, § 25a Abs. 1 Z 4 und Z 5, Abs. 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 36 Abs. 1 Z 6 und 12 sowie § 39 Abs. 5 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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