(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.
(6) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.
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