§ 31 Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.
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