(1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß § 19 Abs. 5 die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
1. Zustimmung der Grundeigentümer eines Privatgrundstückes liegt vor,
2. es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
3. pro Grundstück darf jeweils eine Privatbegräbnisstätte bewilligt werden und
4. es darf kein Urnenhain im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 2 entstehen.
(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,
2. Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,
3. Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
2. Angaben über die Familienzugehörigkeit nach § 19 Abs. 5,
3. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,
4. Tag und Tageszeit der Bestattung.
(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8) Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 1 erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Abs. 4 bleiben davon unberührt.
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