(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
(2) Bestattungsanlagen sind:
1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche. Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.
(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.
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