(1) Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.
(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
1. einer Gebietskörperschaft,
2. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
3. einer Ordensgemeinschaft,
veranlasst wird.
(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Vor- und Familienname des Verstorbenen,
2. letzter Wohnort des Verstorbenen,
3. genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
4. Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
5. Art des Sarges.
(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.
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