LandesrechtWienLandesesetzeWiener Kleingartengesetz 1996§ 1

§ 1Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.

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