§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.
§ 9 KEG · KEG · Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
§ 9 Sonderbestimmungen
…§ 9. (1) Auf kleingärtnerisch genutzten Grundflächen ( § 1 Wiener Kleingartengesetz 1996 ; LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei erstmaligem Anschluß an einen Straßenkanal für jeden Kleingarten nur die Flächengebühr…
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