(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben,
2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben,
3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen betreut werden,
4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen,
5. Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung,
6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 33 erhalten haben,
7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde,
8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde,
9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, JGS Nr. 946/1811, § 9 UVG, BGBl. Nr. 451/1985, oder Vertretungen in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erfolgt sind,
10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und vom Magistrat im Internet zu veröffentlichen.
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