§ 55 Verweisungen auf Bundesgesetze, Staatsverträge und Richtlinien der Europäischen Union
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge verweist, sind diese in der am 1. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. September 2013 zu verstehen.
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