§ 54 Abgabenbefreiung
In Kraft seit 17. Dezember 2014
Up-to-date
Alle Bescheide, Niederschriften, Abschriften und Beglaubigungen in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe und Zeugnisse (Bescheinigungen), soweit solche zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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