§ 51 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption — WKJHG 2013
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern;
2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
§ 11 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
…konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt betroffen waren oder vernachlässigt worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO , BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden.…
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