(1) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Durchführung folgender Aufgaben obliegt der Landesregierung:
1. fachliche Beaufsichtigung der gesamten Tätigkeit des Magistrates in der Kinder- und Jugendhilfe,
2. fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung handelt,
3. Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption,
4. Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10,
5. Planung der allgemeinen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind,
6. Anregung und Förderung von Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie
7. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dem Magistrat.
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