§ 47 Aufsicht und Widerruf der Bewilligung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überprüfen, ob die sozialpädagogischen Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese zu widerrufen. Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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