§ 43 Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses — WKJHG 2013
(1) Um die Übernahme eines Pflegekindes vorzubereiten, ist den Pflegepersonen vor Aufnahme eines Kindes eine Ausbildung (Vorbereitung) anzubieten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat entsprechende Ausbildungsangebote bereitzustellen, die Pflegepersonen auf die Bedeutung der Ausbildung (Vorbereitung) hinzuweisen und den Besuch einer entsprechenden Einrichtung zu empfehlen. Die Teilnahme an einer Ausbildung (Vorbereitung) begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pflegebewilligung.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Fortbildungsangebote für Pflegepersonen bereitzustellen. Dabei sind die besonderen Anforderungen an die Pflegepersonen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Beratungshilfen für Pflegepersonen sowie für Pflegekinder und Herkunftsfamilien anzubieten und die Kontakte der Pflegekinder zu den leiblichen Eltern zu fördern.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung anzubieten.
§ 40 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 40 Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung
…zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 vorliegen und die Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 absolviert wurde. Insbesondere müssen die Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber persönliche Einstellungen und Fähigkeiten besitzen, welche die bestmögliche Förderung des Pflegekindes sicherstellen und die…
§ 41 Private Pflegeverhältnisse
…beantragen. Bei der Prüfung der Eignung ist im Sinne des § 40 Abs. 3 bis 5 vorzugehen, wobei die Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 nicht absolviert werden muss. (4) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind…
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