§ 42 Pflegeaufsicht — WKJHG 2013
(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erfolgen.
(2) Die Pflegepersonen haben den Organen des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Pflegeaufsicht gemäß Abs. 1 zu ermöglichen. Die Pflegeaufsicht umfasst insbesondere den Kontakt zum Pflegekind, den Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen über dessen Lebensverhältnisse, um sich vom Wohl und der bestmöglichen Entwicklung des Pflegekindes zu überzeugen.
(3) Außergewöhnliche Umstände, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegepersonen unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
§ 56 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 56 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) mit Ausnahme des § 42, die Verordnung vom 11. Dezember 1990, LGBl. für Wien Nr. 3/1991, betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und…
§ 27 Krisenzentren
…sind, dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats betrieben werden. Die §§ 35, 36, 37, 46, 47, 48 und die §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 gelten sinngemäß.…
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