§ 38 Begriff
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von
1. bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten – ausgenommen im Rahmen der Vollen Erziehung,
2. Wahleltern,
3. jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, oder
4. jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig werden.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 pflegen und erziehen.
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