§ 38 Begriff — WKJHG 2013
(1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von
1. bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten – ausgenommen im Rahmen der Vollen Erziehung,
2. Wahleltern,
3. jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, oder
4. jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig werden.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 pflegen und erziehen.
§ 38 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 38 Begriff
…4. Abschnitt Pflegekinder und Pflegepersonen § 38. (1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von 1. bis zum dritten…
§ 14 Sonderauskünfte
…den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht über 1. Personen, die zur Kinderbetreuung angestellt werden (§ 6), 2. Pflegepersonen (§ 38), 3. Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen (§ 45), 4. Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (§ 46), 5. Personen, die Minderjährige…
§ 13 Datenverwendung
…Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung; 2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 38 sowie Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die…
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