§ 37 Übertragung von Rechtsansprüchen — WKJHG 2013
Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bei Gewährung der Vollen Erziehung oder Betreuung von jungen Erwachsenen durch den Kinder- und Jugendhilfeträger bis zur Höhe der Ersatzforderung unmittelbar kraft Gesetzes auf die Stadt Wien über.
§ 24 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 24 Gefährdungsabklärung
…Abschnitt Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung § 24. (1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder auf Grund einer berufsrechtlichen Verpflichtung sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von…
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