§ 35 Vorläufige Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 35 Vorläufige Kostentragung — WKJHG 2013
Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat zunächst für diese das Land Wien aufzukommen.
§ 27 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 27 Krisenzentren
…Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Betreuung von Minderjährigen während der Gefährdungsabklärung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats betrieben werden. Die §§ 35, 36, 37, 46, 47, 48 und die §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 gelten sinngemäß.…
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