§ 33 Hilfen für junge Erwachsene — WKJHG 2013
(1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
§ 9 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 9 Statistik
…Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung, 6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 33 erhalten haben, 7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde, 8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an…
§ 36 Kostentragung, Kostenersatz
…1) Die Kosten der Vollen Erziehung und die Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 33 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen…
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