§ 32 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WKJHG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
3. Abschnitt Erziehungshilfen
§ 32 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§ 211 ABGB).
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