§ 31 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WKJHG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
3. Abschnitt Erziehungshilfen
§ 31 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
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