(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen,
3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen,
4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung,
5. Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung,
6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen,
7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen,
8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
9. Bewusstseinsbildung zu den Kinderrechten.
(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch Dienste in den Herkunftssprachen angeboten werden.
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