§ 23 Praktische und wirtschaftliche Hilfen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WKJHG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt Soziale Dienste
§ 23 Praktische und wirtschaftliche Hilfen
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Unterstützung von Jugendlichen und Familien praktische und wirtschaftliche Hilfen gewähren.
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