§ 22 Entgelt
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Für die Leistung von sozialen Diensten können Entgelte verlangt werden. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.
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